Unser Heimentgelt

Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gelten seit 2017 grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem für unsere pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner.

Auf dieser Grundlage erhalten seit 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument und der Einführung von den fünf Pflegegraden kann die individuelle Pflege- und Betreuung von Bewohnern, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, besser erfolgen.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt es eine einheitliche Zuzahlung der Bewohnerinnen und Bewohner in unserer stationären Einrichtungen.

Sollte eine Höhergruppierung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) erfolgen, so übernimmt die Pflegeversicherung den höheren Anteil für die Pflegekosten.

Monatlicher Eigenanteil  Einzelzimmer :
Pflegegrad 1 2.753,64 €
Pflegegrad 2 2.526,01 €
Pflegegrad 3 2.525,90 €
Pflegegrad 4 2.526,08 €
Pflegegrad 5 2.526,06 €
Monatlicher Eigenanteil  Doppelzimmer :
Pflegegrad 1 2.665,43 €
Pflegegrad 2 2.437,79 €
Pflegegrad 3 2.437,68 €
Pflegegrad 4 2.437,87 €
Pflegegrad 5 2.437,84 €
Für weitere Informationen, die Aufteilung der Kosten auf Pflege, Unterkunft und Investitionen können Sie hier eine Übersicht der Heimkosten als PDF-Datei herunterladen.

Unser Heimentgelt

Info Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse übernimmt im Jahr Kosten für den Pflegesatz in der Kurzzeitpflege in der Höhe von max. 1.612 €.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind vom Bewohner selbst zu tragen, können aber unter Umständen von der Pflegekasse erstattet werden.
Wir beraten Sie gern in einem persönlichen Gespräch und sind Ihnen bei der Klärung eventueller Fragen jederzeit behilflich!